Grundsätzlich hat der Absender nach § 412, Abs. 1, Satz 1 Handelsgesetzbuch ( HGB ) das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen sowie zu entladen.(1) 1Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. 2Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.Der Verlader ist mit dem Fahrzeugführer für die verkehrssichere Verladung verantwortlich. Diese ist dann gegeben, wenn die Ladung in solcher Weise auf das Fahrzeug verbracht wird, dass sie den allgemeinen Anforderungen des Straßenverkehrs genügt.
Wer haftet beim verladen : Verantwortlich ist nach StVO somit nicht nur der Fahrer, sondern jede Person, die vom Absender beziehungsweise Versender (Frachtführer) oder Empfänger als Verlader beauftragt wurde, die Beladung oder das Entladen im Fahrzeug vorzunehmen.
Wann muss der Frachtführer haften
(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.
Was bedeutet die Entladepflicht des Empfängers für den Fall dass der Fahrer oder Frachtführer selbst entlädt oder mithilft : Was bedeutet die Entladepflicht des Empfängers für den Fall, dass der Fahrer oder Frachtführer selbst entlädt oder mithilft > Der Empfänger haftetauch dann, wenn der Fracht- führer bzw. Fahrer vom Empfänger aufgefordert oder gebeten wurde, beim Entladen mitzuhelfen.
Der Verlader lässt im Auftrag des Absenders das Fahrzeug durch das Ladepersonal beladen. Als weisungsbefugte Person (Leiter der Ladearbeiten) obliegt ihm die Verantwortung für die ordnungsgemäße Ladungssicherung. Daher ist es seine Aufgabe, die Ladungssicherung im Betrieb zu organisieren und sicherzustellen.
Der Verlader ist die Person, die berechtigt ist, eigenverantwortliche Entscheidungen im Bereich der Verladung zu treffen. Er muss für eine Verstauung gemäß § 22 Absatz 1 StVO sorgen und alles Notwendige veranlassen, damit nur Fahrzeuge mit ordnungsgemäß gesicherter Ladung das Betriebsgelände verlassen.
Wann haftet der Verlader
Schäden aus Überschreitung der Lieferfrist, die beim Beladen oder aufgrund mangelnder Ladungssicherung entstanden sind, haftet. Die Verantwortlichkeit der Ladung (z.B. Angabe der Schwerpunktlage, Anbringung von Zurrpunkten am Ladegut) obliegt dem Verlader/Absender und kann somit nicht delegiert werden.Pflichten des Frachtführers
Hierbei muss er die sorgfältige Ausführung der Beförderung und das Einhalten der Lieferfrist (§ 423 HGB) gewährleisten, sowie die Anweisungen des Absenders und des Empfängers befolgen (§ 418 HGB). Außerdem ist er gegenüber seinem Auftraggeber schadensersatzpflichtig (§§ 425-427 HGB).Der Spediteur hat einen eigenen Ersatzanspruch gegen den Fachtführer. Dieser besteht in Höhe der dreifachen Fracht, die der Spediteur mit dem Frachtführer vereinbart hat. Oder in voller Höhe bei qualifiziertem Verschulden des Frachtführers.
Fazit. Jeder, der mit der Verladung zu tun hat, ist in der Verantwortung. Der Verlader (Leiter der Ladearbeiten) kann der Verantwortung nur gerecht werden, wenn er regelmäßig kontrolliert und dokumentiert. Die Verantwortung als Verlader kann nicht an den Fahrer delegiert werden.
Wer ist für die Ladungssicherung am Fahrzeug verantwortlich der Verlader der Empfänger der Fahrer : Diese Verpflichtungen ergeben sich aus den §§30 und 31 der StVO. 4. Die Verantwortung für die Ladungssicherung liegt beim Fahrer (Fahrer = Verlader) und Spedition = Fahrzeughalter (Empfänger = Halter, Empfänger beauftragt eine Spedition).
Welche Pflichten hat der Spediteur : Die Hauptpflicht des Spediteurs besteht im Organisieren des Transports der Speditionsgüter und beinhaltet so den Abschluss eines oder mehrerer Verträge mit Frachtführern. Dazu kommen häufig Nebenpflichten, wie: Annahme der Speditionsgüter (sind diese mangelhaft, findet Art.
Wann haftet der Spediteur
Haftung des Frachtführers nach HGB
Wichtig zu wissen: Ab dem Zeitpunkt der Übernahme der Lieferung bis zur Ablieferung der Sendung, haftet der Frachtführer nach § 425 HGB für alle Güter- und Verspätungsschäden. Für diese Güterschäden gilt die sogenannte Obhutshaftung.
In erste Linie ist der Spediteur in der Obhutshaftung. Das bedeutet, dass er haftet, auch wenn er den Schaden nicht zu verschulden hat. Ist der eingesetzte Frachtführer der, der den Schaden verschuldet hat, wird dieser in Regress genommen.Auf die Haftungsbeschränkung für Güter- und Verspätungsschäden kann der Frachtführer sich aber dann nicht berufen, wenn er selbst oder seine Leute vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt haben (§ 435 HGB).
Für was haftet der Frachtführer : (1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.