Ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid lohnt sich dann, wenn man gute Gründe hat, um das Bußgeld anzufechten und eine Chance auf Erfolg besteht. Ein Einspruch sollte jedoch nicht leichtfertig eingelegt werden, sondern nur dann, wenn man gute Argumente hat. Dennoch: 80 % der Bußgeldbescheide sind fehlerhaft!Ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid verursacht zunächst keine Kosten. Wird er aber abgelehnt, kommt es zur Gerichtsverhandlung. Dann fallen Gerichtskosten von mindestens 50 Euro an. Dazu kommen die Kosten für die anwaltliche Beratung und Vertretung.Der Einspruch ist ein außergerichtlicher Rechtsbehelf. Er kann gegen Verwaltungsakte eingelegt werden und verhindert, dass diese bestandskräftig werden.
Wie geht es nach einem Einspruch weiter : Nach der Abgabe des Einspruches prüft die Finanzbehörde den Bescheid genau. Dabei entscheidet sie zuerst, ob der Einspruch zulässig ist. Denn ein Einspruch kann zwar zulässig, in der Sache aber unbegründet sein und daher abgelehnt werden. Ist das Ergebnis "eindeutig zulässig", wird über den Einspruch entschieden.
Wann hat ein Einspruch Aussicht auf Erfolg
Der Einspruch hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. Was sich hier bereits zeigt: das Einspruchsverfahren untergliedert sich in zwei Prüfungsschritte, der Zulässigkeit und daran anschließend die Begründetheit des Einspruchs.
Wer entscheidet über den Einspruch : Widerspruchsbehörde ist in der Regel die Behörde, die der Ausgansbehörde fachlich übergeordnet ist. Es gibt Ausnahmen, in denen die Behörde, die den ursprünglichen Bescheid erlassen hat, auch über den Widerspruch entscheidet.
Der Einspruch ist spezieller und kommt z. B. beim Steuerbescheid, Bußgeldbescheid, Strafbefehl oder Vollstreckungsbescheid zum Einsatz. Der Widerspruch kommt dagegen häufiger infrage, weil dieser nicht nur gegen behördliche Entscheidungen, sondern auch gegen zivilrechtliche Forderungen eingelegt werden kann.
Einspruch und Widerspruch sind beides Rechtsbehelfe, bei denen Sie sich mit einer Entscheidung nicht einverstanden erklären. Im Falle des Steuerbescheids ist Einspruch der richtige Begriff, wenngleich es in der Praxis keinen Unterschied macht, wenn Sie in Ihrem Schreiben den Begriff Widerspruch nutzen.
Was ist bei einem Einspruch zu beachten
Diese Angaben sind wichtig für den Widerspruch:
- Adressat.
- Datum.
- Die Bezeichnung des Bescheids.
- Informationen zur fraglichen Entscheidung.
- Schriftliche Erklärung, dass Sie der Entscheidung widersprechen wollen.
- Begründung für den Widerspruch.
- Nachweise wie Kontoauszüge, ärztliche Atteste und Fotos zur Begründung.
Der Einspruch hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. Was sich hier bereits zeigt: das Einspruchsverfahren untergliedert sich in zwei Prüfungsschritte, der Zulässigkeit und daran anschließend die Begründetheit des Einspruchs.Sie sollten nicht zu lange damit warten, die Begründung nachzureichen. Denn eine Behörde oder öffentliche Stelle muss spätestens drei Monate nach Ihrem Widerspruch eine Entscheidung treffen.
Um Klage gegen einen abgelehnten Widerspruchsbescheid zu erheben, wenden Sie sich direkt an das im Widerspruchsbescheid benannte zuständige Gericht. Dies können Sie selbst vornehmen. Alternativ können Sie zum Beispiel auch einen Anwalt oder eine Anwältin beauftragen. Bei dieser Vertretung können Ihnen Kosten entstehen.
Wann ist ein Widerspruch erfolgreich : Ist Ihr Widerspruch zulässig, dann hat er in der Sache Erfolg, wenn die Überprüfung ergibt, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und Sie tatsächlich in Ihren Rechten verletzt.
Wie lange dauert eine Antwort auf einen Widerspruch : Grundsätzlich dürfte eine durchschnittliche Bearbeitungsdauer von 3 bzw. 6 Monaten zulässig sein. Nach den Umständen des Einzelfalls kann diese Frist kürzer oder auch länger sein.
Wie lange dauert die Antwort auf einen Widerspruch
Grundsätzlich dürfte eine durchschnittliche Bearbeitungsdauer von 3 bzw. 6 Monaten zulässig sein. Nach den Umständen des Einzelfalls kann diese Frist kürzer oder auch länger sein.
Ein weiterer Einspruch ist nicht mehr zulässig.Verpflichtungsklage als Untätigkeitsklage
Auch die Verpflichtungsklage kann als Untätigkeitsklage erhoben werden. Wird ein Antrag abgelehnt und der Einspruch dagegen nicht bearbeitet, kann Verpflichtungsklage erhoben werden, obwohl das Vorverfahren nicht abgeschlossen ist.
Hat der Widerspruch Aussicht auf Erfolg : Bei dem Widerspruch handelt es sich um einen Rechtsbehelf. Der Widerspruch gegen eine Verwaltungsentscheidung hat daher Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist.