Die Falschaussage ist in § 153 StGB geregelt. Dort heißt es: Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.Sollte gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen Falschaussage oder Meineid eingeleitet werden, kontaktieren Sie bitte umgehend einen Anwalt für Strafrecht/Strafverteidiger. Es reicht keineswegs aus, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht mitzuteilen, sie hätten nicht gelogen.Lügt man bei einer Aussage vor der Polizei, so ist das nicht strafbar. Vor Gericht sieht das aber anders aus. Wer vor Gericht lügt, kann dafür bestraft werden (§ 153 StGB Falsche uneidliche Aussage). Das Strafgesetzbuch sieht dafür Freiheitsstrafen von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor.
Was passiert bei einer falschen Zeugenaussage : Wie hoch ist die Strafe für eine Falschaussage „Wer vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt“ (§ 153 StGB), den trifft eine Strafandrohung von drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Wie viel kostet eine Falschaussage
Welche Strafe droht mir bei einer falschen uneidlichen Aussage Nach § 153 StGB wird die falsche uneidliche Aussage mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In Ausnahmefällen verhängt das Gericht eine Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen.
Welche Strafe für Lügen : Die Strafandrohung für die uneidliche Falschaussage beträgt bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe. Eine Falschaussage unter Eid gemäß § 154 StGB bezieht sich auf eine falsche Aussage, die ein Zeuge oder Sachverständiger vorsätzlich und wissentlich unter eidlicher Vernehmung tätigt.
falsche Aussage
Eine Aussage ist dann falsch, wenn das wiedergegebene Geschehen nicht den tatsächlichen Wahrnehmungen entspricht. Hier kann sich prinzipiell jeder selbst erklären, wass darunter zu verstehen ist.
Auch machen sich Zeugen bei vereinzelten falschen Angaben letztlich im schlimmsten Fall gänzlich unglaubwürdig. Falsche Angaben vor der Polizei führen zunächst im Übrigen nicht zu einer strafbaren Falschaussage gem. §§ 153 ff. StGB, da die Polizei keine Stelle ist, die für eine eidliche Vernehmung zuständig ist.