Das Jugendarbeitsschutzgesetz schützt junge Menschen unter 18 Jahren. Personen unter 15 Jahren gelten als Kinder. Jugendliche sind Personen, die 15 aber noch nicht 18 Jahre alt sind. Für Jugendliche, die noch Vollzeit schulpflichtig sind, gelten dieselben Bestimmungen wie für Kinder.Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für Personen von 15 Jahren bis zur Volljährigkeit, die als Arbeitnehmer, als Azubis, als Praktikanten oder in ähnlichen Verhältnissen beschäftigt sind. Personen unter 15 Jahren gelten als Kinder und fallen unter die Verordnung über den Kinderarbeitsschutz (KindArbSchV).Personen, die wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden sind, dürfen Jugendliche nicht beschäftigen, beaufsichtigen, anweisen oder ausbilden.
Welche Arbeiten sind verboten oder eingeschränkt für Jugendliche : Alle Arbeiten, die Jugendliche psychisch oder physisch überfordern, Akkordarbeit und Tätigkeiten, bei denen Jugendliche mit gefährlichen Stoffen oder Maschinen in Kontakt kommen, sind ungeeignet. Auch Jobs in extremer Umgebung – ob Nässe, Hitze, Kälte oder Lärm – sind nichts für Jugendliche.
Wer noch keine 18 Jahre alt ist gilt als
2. Definitionen. Kind ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. Jugendlicher ist, wer zwischen 15 und 18 Jahren alt ist.
Was verbietet das Jugendarbeitsschutzgesetz : Weiterhin sind verboten:
Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr (Ausnahmeregelungen: § 14 JArbSchG) Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit (Ausnahmeregelungen: § 16 JArbSchG) schwere, körperliche Arbeit. gefährliche und gesundheitsschädigende Arbeiten.
Zwischen 20 Uhr und 6 Uhr herrscht für Jugendliche „Nachtruhe“; In dieser Zeit dürfen sie nicht arbeiten. Branchenspezifische Ausnahmen sind auch hier üblich. So dürfen Auszubildende, die in Bäckereien und Konditoreien arbeiten, bereits um 5 Uhr in den Arbeitstag starten.
Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen mit Zustimmung des Personensorgeberechtigten maximal zwei Stunden täglich jobben (§5 (3) JArbSchG). Sie dürfen jedoch nicht vor 8 Uhr und nicht nach 18 Uhr beschäftigt werden; auch vor oder während des Schulunterrichts dürfen sie nicht arbeiten.
Was verbietet das Jugendschutzgesetz
I den Aufenthalt in Gaststätten und den Besuch von Diskotheken und Tanzveranstaltungen, I den Zutritt zu Spielhallen und die Teilnahme an Gewinnspielen, I andere jugendgefährdende Veranstaltungen und jugendgefährdende Orte, I Alkohol- und Tabakkonsum, I problematische Medieninhalte und öffentliche Filmvorführungen.Aufgaben für Praktikanten Kinder dürfen nur mit leichten Tätigkeiten beschäftigt werden, bei Jugendlichen gibt es ebenfalls Einschränkungen. Schweres Heben, psychische Belastungen, Akkordarbeiten und Arbeiten, die mit Gefahren für die Gesundheit verbunden sind, sind verboten.Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) gilt für Personen unter 18 Jahren, die als Arbeitnehmer/innen, als Auszubildende oder in einem ausbildungsähnlichen Verhältnis beschäftigt sind (§1 JArbSchG).
So dürfen 15-, 16- und 17-jährige höchstens 40 Stunden in der Woche und acht Stunden am Tag arbeiten. Die maximale Arbeitszeit darf auf 8,5 Stunden ausgedehnt werden, wenn diese dafür an anderen Tagen kürzer ausfällt.
Welche Arbeitsverhältnisse fallen unter das Jugendarbeitsschutzgesetz : Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren, unabhängig von der Art ihrer Beschäftigung. Es enthält klare Arbeitszeitregelungen, die eine tägliche Höchstarbeitszeit von 8 Stunden, eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 40 Stunden und eine Höchstschichtzeit von 10 Stunden vorschreiben.
Was ist im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt : folgende Regelungen: 1) Die Beschäftigung von Kindern (Jugendliche unter 15 Jahren) ist grundsätzlich verboten; 2) Beschäftigungsverbot für Jugendliche zwischen 20 und 6 Uhr (Ausnahmeregelung für Bäcker u.a.); 3) grundsätzlich Samstags- und Sonntagsarbeitsverbot; 4) Fünftagewoche ist Regelfall, mit nicht mehr als 40 …
Welche Regelungen sind im Jugendarbeitsschutzgesetz zu beachten
Für minderjährige Beschäftigte sind die Arbeitszeiten streng geregelt: Nicht mehr als acht Stunden pro Tag, nicht mehr als 40 Stunden pro Woche und keine Schicht länger als zehn Stunden. Darüber hinaus gelten besondere Regeln zu den Pausen, zur Dauer der Freizeit und der Nachtruhe.
Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen mit Zustimmung des Personensorgeberechtigten maximal zwei Stunden täglich jobben (§5 (3) JArbSchG). Sie dürfen jedoch nicht vor 8 Uhr und nicht nach 18 Uhr beschäftigt werden; auch vor oder während des Schulunterrichts dürfen sie nicht arbeiten.Jugendliche sind laut Jugendschutzgesetz Personen, die mindestens 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Jugendschutzgesetz).
In welchem Alter gilt das Jugendschutzgesetz : Das Jugendschutzgesetz gibt hierfür einen gesetzlichen Rahmen vor, in dem unter anderem geregelt wird, wo sich junge Menschen wann aufhalten dürfen. So dürfen sich zum Beispiel Jugendliche unter 16 Jahre nicht in Clubs aufhalten; zwischen 16 und 18 Jahren ist ihnen der Aufenthalt bis 24 Uhr erlaubt.